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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 8.4 Veräußerungsgewinne von Anteilen an Körperschaften

Dr. Marion Frotscher
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Zeilen 161-166a

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 166b

In Zeile 166bsind Gewinne, die nach § 8b Abs. 2 KStG nicht berücksichtigt werden, einzutragen. Für jede Veräußerung ist auf einer gesonderten Anlage der Veräußerungsgewinn unter Angabe des Veräußerungspreises, der Veräußerungskosten und des Buchwerts zu ermitteln.

Dies betrifft Gewinne aus Beteiligungen an in- und ausländischen Körperschaften. Hierzu rechnen:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, auch an Organgesellschaften;
  • Leistungen, bei denen die leistende Körperschaft Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet hat;
  • der Teil des Übernahmegewinns, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG als Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der übertragenden Körperschaft gilt, nicht aber der Übernahmegewinn, der auf den Anteil der Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers an der übertragenden Körperschaft entfällt. Dieser Gewinn ist gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zwar gem. § 8b KStG steuerfrei; dieser wird aber bereits in den Zeilen 105 ff. erfasst und dort gekürzt.
  • Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Erträge gem. §§ 7 ff. AStG in den letzten 7 Jahren bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben; diese Beträge sind jedoch in Zeile 180 einzutragen;
  • im Fall der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist: der Teil des Übernahmegewinns, der auf Anteilen an Kapitalgesellschaften in dem von der Personengesellschaft übernommenen Vermögen beruht; auf diesen Teil des Übernahmegewinns ist, da es sich gedanklich um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen handelt, § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden (§ 4 Abs. 7 UmwStG).

Nicht erfasst werden Veräußerungsgewinne, wenn die Gewinne der Tochtergesellschaft in den letzten 7 Jahren der Hinzurechnungsbesteu...

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