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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 8.1 Laufende steuerfreie Bezüge nach § 8b Abs. 1 und 4 (ggf. auch aufgrund eines DBA)

Dr. Marion Frotscher
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Zeilen 151 bis 155

Diese Zeilen bleiben frei.

Vor Zeilen 156 bis 202

In Zeile 156 sind Ausschüttungen und sonstige Bezüge von Körperschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG mit positivem Vorzeichen in der Vorspalte einzutragen. Hierunter fallen alle Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG. Erfasst werden Ausschüttungen in- und ausländischer Körperschaften – ohne weitere Unterscheidung. Dies ist konsequent, da die Steuerfreistellung unabhängig davon gilt, in welchem Staat die ausschüttende Kapitalgesellschaft steuerlich ansässig ist.

In den Zeilen 156-202 wird der Betrag der steuerfreien Bezüge nach § 8b KStG ermittelt. Dazu werden steuerfreie Beträge in der Vorspalte abgezogen bzw. steuerpflichtige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzugerechnet. Steuerfreie Einkünfte müssen abgezogen werden, da diese Beträge im handels- bzw. steuerbilanziellen (Zeile 11) Ergebnis enthalten sind, das als Ausgangspunkt für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dient. Die Kürzung um Beteiligungserträge gem. § 8b KStG erfolgt außerbilanziell, steuerfreie Beträge sind im Bilanzergebnis der Zeile 11 also noch enthalten.

Zeile 156

In diese Zeile sind Ausschüttungen von in- und ausländischen Körperschaften einzutragen.

In Zeile 156 sind nur Ausschüttungen einzutragen, die steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit kann sich dabei sowohl aus § 8b Abs. 1 KStG unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 4 KStG ergeben, als auch aus einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung. Beide Regelungen sind nebeneinander anzuwenden. Vorteilhaft ist die Steuerfreistellung laut DBA, wenn dieses keine oder eine unter 10 % liegende Mindestbeteiligungsquote für die Anwendung des Schachtelprivilegs vorsieht. Systematische Unterschiede ergeben sich grundsätzlich bei der Behandlung von Betriebsausgaben. Währen...

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