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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 5.2 Einbringungsgewinn I

Dr. Marion Frotscher
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Zeile 118

In dieser Zeile ist der Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG anzusetzen. Ein Einbringungsgewinn I entsteht, wenn nach einer Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen zu Werten unter dem gemeinen Wert nach § 20 Abs. 3 UmwStG die einbringende Körperschaft die durch die Einbringung erworbenen Anteile vor Ablauf von 7 Jahren veräußert oder ein Ersatzrealisierungstatbestand erfüllt wird. Außerdem entsteht ein Einbringungsgewinn I, wenn der Einbringende die Nachweise nach § 22 Abs. 3 UmwStG nicht erbringt; die Anteile gelten dann in dem Jahr, für das der Nachweis nicht erbracht wird, als an dem Tag veräußert, der dem Tag nach dem Einbringungstag entspricht.

Der Einbringungsgewinn I entsteht erst, wenn die durch die Einbringung erworbenen Anteile veräußert werden, dann allerdings rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt.

Einbringungsgewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert des eingebrachten Betriebsvermögens den Einbringungswert (Buchwert oder Zwischenwert) übersteigt. Der Einbringungsgewinn I ist voll steuerpflichtig, er verringert sich jedoch für jedes Jahr, das seit der Einbringung verstrichen ist, um 1/7. Da es sich um einen Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven aus den eingebrachten Wirtschaftsgütern handelt, nicht um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen, ist § 8b Abs. 2 KStG nicht anwendbar. Soweit die eingebrachten Wirtschaftsgüter Anteile an Kapitalgesellschaften umfasst haben, entsteht kein Einbringungsgewinn I, sondern ggf. ein Einbringungsgewinn II. Daher gilt § 8b Abs. 3 KStG mit dem Ansatz von 5 % nicht.

Der Einbringungsgewinn ist nur in Zeile 118 einzutragen, allerdings ist dabei eine Wechselwirkung mit Zeile 175 zu berücksichtigen.

Ist die Veräußerung der Anteile in dem Jahr erfolgt, in dem der Ein...

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