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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 3.1 Korrekturen bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Dr. Marion Frotscher
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Zeile 13

In dieser Zeile sind ergebniswirksame Effekte einzutragen, die durch den Übergang von einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) entstehen. Diese sind nicht in der Steuerbilanz in Zeile 11 enthalten und sind daher gesondert zu erfassen. Effekte, die aus dem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR entstehen, sind nicht in Zeile 12a zu erfassen, da sie im ersten Jahr, für das der Gewinn nach EÜR ermittelt wird enstehen (R 4.6 Abs. 2 EStR). Da es sich bei diesem Übergangsgewinn/-verlust um einen laufenden Gewinn/Verlust handelt, ist das Ergebnis nicht in Zeilen 5 ff. der Anlage ZVE zu erfassen.

Ein solches Übernahmeergebnis kann sich insb. aus dem Ansatz bzw. Bewertung von Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten ergeben. Das Ergebnis ist auf einem gesonderten Blatt zu ermitteln und dann in Zeile 12a einzutragen.

Die Finanzverwaltung ermöglicht unter bestimmten Umständen auf Antrag eine Verteilung eines Übergangsgewinns auf bis zu 3 Jahre (R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR). Dieser Antrag kann nicht in den Formularen gestellt werden, sondern muss gesondert gestellt werden. Sofern ein solcher Antrag gestellt wird, ist in Zeile 12a auch nur das anteilige Ergebnis einzutragen.

Zeilen 14-20

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 21

Soweit das Ergebnis aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft im Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag enthalten ist, ist es auszuscheiden und durch die steuerlich zuzurechnenden Gewinn- bzw. Verlustanteile nach Maßgabe der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach den §§ 179, 180 AO zu ersetzen. In Zeile 13 erfolgt die Korrektur dieses Ergebnisses. Im Bilanzergebnis enthaltene Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften sind daher in d...

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