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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 12.2 Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis der Organgesellschaft aufgrund der Organschaft berücksichtigten Werte

Dr. Marion Frotscher
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Vor Zeilen 281–285

In den Zeilen 281–285 ist der Betrag der handelsrechtlichen Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme zu ermitteln, der den Bilanzgewinn der Organgesellschaft gemindert bzw. erhöht hat und der daher bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzuzurechnen bzw. abzuziehen ist. Diese Zeilen sind nur von der Organgesellschaft auszufüllen. Die Ergebniskorrektur des Organträgers um die handelsrechtliche Gewinnabführung erfolgt in den Zeilen 270–280.

Zeile 281

In Zeile 281 ist die handelsrechtliche Gewinnabführung einzutragen. Hierin enthalten sind auch Mehrabführungen , die handelsrechtlich Gewinnabführungen sind, steuerrechtlich jedoch Ausschüttungen darstellen. Dieser Betrag ist an den Organträger abgeführt worden und wird bei diesem über Zeile 270 zunächst wieder gekürzt und dann in Zeile 275 und 278 wieder hinzugerechnet.

Hat die Organgesellschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen erzielt, muss in dem Betrag der Zeile 281 der handelsrechtlich ermittelte Gewinn aus dieser Tätigkeit enthalten sein, nicht der nach § 5a EStG pauschal ermittelte steuerliche Gewinn.

Zeile 282

In Zeile 282 ist der Betrag der handelsrechtlichen Verlustübernahme zu erfassen, der den Bilanzgewinn der Organgesellschaft erhöht hat und daher bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft abzuziehen ist. Die Ermittlung erfolgt entsprechend der Ermittlung der Gewinnabführung in Zeile 281.

Zeile 283

Hier sind Ausgleichszahlungen einzutragen, die die Organgesellschaft für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnis im laufenden Vz steuerlich erfasst wird, geleistet hat (zu den vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen Zeile 272). Zu den in Zeile 283 einzutragenden Ausgleichszahlungen gehören an sich auch verdeckte Gewinnausschüttungen (verdeckte Ausgleichszahlungen) an außensteh...

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