Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 50–59
Eine steuerbegünstigte Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die begünstigten Zwecke zu verwenden. Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel in den 2 auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Ist das nicht der Fall, sind Rücklagen zu bilden, die nur in bestimmtem Umfang zulässig sind. Mittel aus der Auflösung von Rücklagen sind ebenfalls zeitnah im genannten Sinn zu verwenden.
Die Voraussetzung der zeitnahen Verwendung gilt nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 letzter Satz AO jedoch nicht, wenn die jährlichen Einnahmen der Körperschaft 45.000 EUR nicht übersteigen. In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen der Körperschaft 45.000 EUR nicht übersteigen, ist die Pflicht zur zeitnahen Verwendung der Mittel für alle Einnahmen ausgesetzt. In diesen Fällen brauchen die Zeilen 50–59 nicht ausgefüllt zu werden. Wird anschließend die Grenze von 45.000 EUR überschritten, unterliegen die während der Zeit der Aussetzung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung angesammelten Beträge weiterhin nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Diese Beträge brauchen nicht bei der Bildung von Rücklagen berücksichtigt zu werden. Ausgesetzt ist aber nur die Pflicht zur "zeitnahen" Mittelverwendung. Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung für satzungsgemäße Zwecke bleibt bestehen.
Einnahmen sind alle Einnahmen der Körperschaft einschließlich der USt, also auch Spenden, Einnahmen aus Vermögensverwaltung und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe.
In den Zeilen 50–59 wird abgefragt, ob die Körperschaft am Ende des Jahres, für das die Steuererklärung abgegeben wird, Rücklagen gebildet hat. Außerdem sind nähere Angaben zu den Rücklagen zu machen, damit das F...