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Leitfaden 2023 - Anlage FE-K / 2.3 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 21–23

In Zeilen 21–23 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 331 ff. Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören und der ganze Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird. Diese Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen werden in Zeilen 51 f. erfasst.

Zeile 21

In Zeile 21 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Es handelt sich insbesondere um Veräußerungsgewinne, aber auch um Beträge aus einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Einzutragen ist auch der Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft. Weiterhin zu erfassen sind Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG aus entliehenen Anteilen, die unter § 8b Abs. 10 KStG fallen.

Einzutragen sind auch an sich nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nach § 15 Abs. 1a EStG aus einer Beteiligung, wenn eine SE oder SCE ihren Sitz von Deutschland steuerneutral in einen anderen EU-Staat verlegt hat und die Veräußerungsgewinne deshalb nach § 15 Abs. 1a EStG doch besteuert werden.

Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einem REIT. Diese Veräußerungsgewinne sind nach § 19 Abs. 3, 5 REITG immer steuerpflichtig. Eine Steuerfreistellung bei ausreichender ausländischer Vorbelastung, wie bei Gewinnausschüttungen eines REIT, gibt es für Veräußerungsgewinne nicht.

Da Veräußerungsgewinne und ähnliche Vermögensmehrung...

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