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Leitfaden 2023 - Anlage AESt / 5.2 Veräußerung von Anteilen an Körperschaften

Dr. Marion Frotscher
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Zeile 6

In diese Zeile sind die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften einzutragen, die steuerfrei sind gem. § 8b Abs. 2 KStG. Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen.

Zeile 7

In diese Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf Einnahmen entfallen, die gem. § 8b KStG steuerfrei sind (Zeile 6). Insoweit sind die ausländischen Steuern nicht anrechenbar, da auf die Einnahmen keine deutsche Steuer entfällt, die den Anrechnungshöchstbetrag darstellt.

Zeile 8

In Zeile 8 ist der Betrag der ausländischen Steuer anzugeben, der mit gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünften im Zusammenhang steht. Ausländische Steuern, die mit steuerfreien Einkünften aus ausländischen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG in Zusammenhang stehen, können lt. Gesetzeswortlaut nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden, da auch insoweit erforderlich ist, dass die jeweiligen Einkünfte in Deutschland besteuert sind. Es bleibt daher fraglich, welche ausländischen Steuern in diese Zeile einzutragen sind. Denkbar ist nur der Fall, dass die Einkünfte zwar grundsätzlich steuerfrei sind, aber die Anwendung des § 8b KStG gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf Ebene einer Organschaft. Anders als bei dem Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG soll ein Abzug der ausländischen Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG auf Ebene der Organgesellschaft erfolgen; bei dieser sind Beteiligungserträge aber steuerpflichtig.

In den Zeilen 9–26 werden die ausländischen Steuern, die auf Einkünfte aus Investmentfonds entfallen, erfasst. Diese sind nach der Art des Fonds unterteilt:

  • Aktienfonds (Zeilen 9–11),
  • Aktienfonds, an denen Lebens- oder Krankenversicherungen oder Finanzinstitute o...

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