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Leitfaden 2023 - Anlage AESt / 3 Steuerabzug

Dr. Marion Frotscher
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Eine ausländische Steuer kann in 2 Fällen als Betriebsausgabe abgezogen werden:

  • Der Steuerpflichtige wählt statt der Steueranrechnung den Steuerabzug (§ 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG) (Zeilen 41 und 42).
  • Von Amts wegen in den Fällen des § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG, in denen keine Anrechnung der ausländischen Steuer möglich ist (Zeilen 5, 8, 11, 14, 17, 20, 23, 26 und 30).

Der Abzug der Steuer erfolgt als Betriebsausgabe und ist daher bei der Einkünfteerzielung über eine Mitunternehmerschaft bereits im zuzurechnenden Einkommen enthalten. Daher muss in der Anlage AESt kein nochmaliger Abzug erfolgen. Beim Abzug gem. § 26 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG statt der Anrechnung der ausländischen Steuer, erfolgt die Ausübung des Wahlrechts bereits auf Ebene der Mitunternehmerschaft, allerdings gesondert für jeden Mitunternehmer. Der anzurechnende bzw. abzuziehende Betrag pro Mitunternehmer ist daher bereits in der gesonderten Feststellung enthalten.

Im Fall der Organschaft haben sowohl Organträger als auch Organgesellschaft jeweils eine Anlage AESt auszufüllen und darin jeweils grundsätzlich nur die eigenen ausländischen Besteuerungsgrundlagen zu erfassen. Die ausländischen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft werden dem Organträger über die Einkommenszurechnung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zugeordnet. Das gilt jedoch uneingeschränkt nur für diejenigen Beträge, die in die Einkommensermittlung eingehen. Beträge der Organgesellschaft, die außerhalb der Einkommensermittlung für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind, müssen in der Anlage AESt des Organträgers erfasst werden, da insoweit die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nicht zur Erfassung der betroffenen Besteuerungsgrundlagen bei dem Organträger führen wü...

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