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Leitfaden 2022 - Anlage ÖHG / 4 Ermittlung des abziehbaren Verlustes und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a Satz 9 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 9 Satz 5 bis 8 KStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 78

In Zeile 78 ist der auf die Sparte entfallende Teil des festgestellten vortragsfähigen Verlusts aus Zeile 98 des Vordrucks ÖHG des Vorjahres einzutragen. Da eine Organgesellschaft nach § 10a Satz 3 GewStG einen vororganschaftlichen Verlustvortrag nicht verrechnen kann, kommt diese Zeile bei Organgesellschaften nicht in Betracht. Von der Organgesellschaft aufgrund einer Anwachsung übernommene Gewerbeverluste, die abziehbar bleiben, sind nicht in den Zeilen 78 ff., sondern erst in Zeile 100 einzutragen.

Zeile 79

In dieser Zeile ist der abzugsfähige Verlust der jeweiligen Sparte zu vermindern, wenn hinsichtlich des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes ein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 KStG). Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.

Zeile 80

In dieser Zeile ist der abziehbare Gewerbeverlust der Sparte um einen in Zeile 79 enthaltenen Verlust zu erhöhen, wenn der Verlust trotz des Eintritts des schädlichen Ereignisses abziehbar bleibt, soweit zum Schluss des vorhergehenden Ez stille Reserven vorhanden waren (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG). Einzutragen ist höchstens der Betrag aus Zeile 79. Ggf. ist eine gesonderte Aufstellung dem Finanzamt elektronisch einzureichen. Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.

Zeile 81

In dieser Zeile ist bei einem Betrieb gewerblicher Art der übernommene vortragsfähige Gewerbeverlust aus Zeile 132 des Vordrucks GewSt 1 A einzutragen. Dieser Fall kann eintreten, wenn gleichartige Sparten bei dem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden. Zu den in Betracht kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 132 des Vordrucks GewSt 1 A.

Zeile 82

In dieser Zeile ist der aufgrund einer Anwachsung oder der Verschmelzung einer Personengesellsch...

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