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Latente Steuern im Einzelabschluss und Konzernabschluss / 9 IFRS

Andreas Krimpmann
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Rz. 98

Rechtsgrundlage zur Bilanzierung latenter Steuern nach den IFRS bildet IAS 12. Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Steuern, also auch die Bilanzierung von Ertragsteuern. Grundlage für latente Steuern bildet das Temporary-Konzept, das in Form der Liability-Methode in den IFRS implementiert ist.

 

Rz. 99

Rechtsgrundlage zur Bilanzierung latenter Steuern nach den IFRS bildet IAS 12. Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Steuern, also auch die Bilanzierung von Ertragsteuern. Grundlage für latente Steuern bildet das Temporary-Konzept, das in Form der Liability-Methode in den IFRS implementiert ist.

 

Rz. 100

Mit dem Übergang vom Timing-Konzept auf das Temporary-Konzept im Rahmen des BilMoG, wurden die Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im HGB den international üblichen Konzepten angeglichen, sodass nur noch wenige Unterschiede zwischen HGB und den IFRS bestehen. Die EU hat mit Verordnung 2023/2468 vom 8.11.2023 die vom IASB veröffentlichte Änderung an IAS 12 übernommen. Somit kommt es zum einen analog zu § 274 Abs. 3 HGB zu einer vorübergehenden, verpflichtend anzuwendenden Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, sowie zum anderen analog zu § 285 Nr. 30a HGB zu gezielten Anhangangaben für betroffene Unternehmen. Die vorübergehende Ausnahme gilt unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen durch den IASB und rückwirkend. Die Angabepflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

Die wesentlichen Abweichungen zwischen dem HGB und den IFRS sind nachfolgend übersichtsweise dargestellt.

 

Rz. 101

Prinzipiell sind neben Inside Basis Differences auch Outside Basis Differences im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Insofern werden hier ...

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