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Landesgrundsteuergesetz Saarland / 4. Ermäßigungen wegen Wohnraumförderung und Denkmalschutz (Abs. 2)

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Rz. 128

[Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 GrSt-Saar dient der gesetzlichen Klarstellung, dass Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände im § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG die landesspezifischen Grundsteuermesszahlen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die bundesgesetzliche Förderung im gleichen Verhältnis auch im Saarland gilt. Folglich sind für die Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG sind die Steuermesszahlen nach § 1 Abs. 1 GrStG-Saar maßgeblich.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Die nachfolgende Übersicht ermöglicht einen zügigen Überblick über die im Saarland geltenden Ermäßigungstatbestände.

 
Ermäßigungstatbestand geregelt in Ermäßigung
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Abs. 3 WoFG erteilt und die sich aus der Förderzusage i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG ergebenden Bindungen bestehen im Hauptveranlagungszeitraum. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 GrStG 25 %
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24.4.1950[3] in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung, nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27.6.1956[4] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder nach den Wohnraumförderungsgesetz des Saarlands[5] erteilt. Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Gebäude oder für Teile eines Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren. § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 3 GrStG 25 %
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und de...

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