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Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
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Rz. 119

[Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung des Landesgrundsteuergesetzes BW wurden die Steuermesszahlen an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkungen angepasst.[2] Ziel war es, mit künftig geltenden Steuermesszahlen ein Messbetragsvolumen zu erzeugen, das dem bisherigen Messbetragsvolumen möglichst nahekommt.[3] Die Begründung des Landesgrundsteuergesetzes BW gibt keinen Aufschluss darüber, nach welcher Methodik die neuen Messzahlen abgeleitet wurden. Die Übernahme der Steuermesszahl für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist naheliegend, da das Landesgrundsteuergesetz BW hier die Bewertungskonzeption des reformierten Bewertungsgesetzes übernimmt, obwohl auch hier nicht auf konkrete Untersuchungsergebnisse hingewiesen wird. Bei der Neuregelung des Grundsteuergesetzes dürfte der Gesetzgeber von durchschnittlich zehnfach höheren Maßstabswerten für Grundstücke ausgegangen sein (s. § 15 GrStG Rz. 30). Ob diese Relation auch bei dem Vergleich der bisherigen Einheitswerte mit den neuen Grundsteuerwerten, die ausschließlich nach dem Bodenwert be wertet werden, gilt, bleibt offen. Bei Grundstücken beträgt die Steuermesszahl etwa das Vierfache der bundesgesetzlich geregelten Steuermesszahlen, was auf den Nichteinbezug der Gebäude zurückzuführen ist.[4] Es ist nach der Gesetzesbegründung beabsichtigt, die Steuermesszahlen des Landesgrundsteuergesetzes BW regelmäßig zu überprüfen, um damit auf eintretende Veränderungen reagieren zu können.[5] Eine diesbezügliche Verpflichtung ist indes nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Solche Evaluationsversprechen sind in der Vergangenheit nur selten eingelöst worden.[6]

Durch ÄndGLGrStG haben sich Änderungen in den Absätzen 4 und 5 ergeben.

[Autor/Stand] Autor: Marx
[2] 1 Vgl. Gesetzentwur...

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