Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.20 Gartenfeste

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zunächst ist festzuhalten, dass einerseits weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Lärmschutzvorschriften der Länder Grundstücksbesitzern verbieten, auch mehrmals im Jahr im Freien Feste zu feiern. Andererseits ist zu betonen, dass es "kein Recht auf Lärm" gibt. Innerhalb dieser Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Nachbarinteressen vorzunehmen.

Dementsprechend müssen Gartenfeste von den Nachbarn in einem Wohngebiet im normalen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten auch ein größerer Teilnehmerkreis (etwa 20 Personen) für die Gerichte nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird. Dagegen ist nach der Rechtsprechung nichts einzuwenden, wenn der Veranstalter die Feier im Freien gegen 22.00 Uhr beendet und damit auf die Nachtruhe der Nachbarschaft Rücksicht nimmt.[1]

Feiern andererseits die Partygäste nach 22.00 Uhr im Freien weiter und machen sie dabei einen solchen Lärm, dass die Nachbarn trotz geschlossener Fenster nicht schlafen können, ist ein Bußgeld fällig. Dies hat der Veranstalter auch dann zu zahlen, wenn er selbst mucksmäuschenstill war und nur seine Gäste auf die Pauke gehauen haben.[2]

Was die Häufigkeit betrifft, so hat das OLG Oldenburg geurteilt, dass Gartenfeste über 22 Uhr hinaus höchstens vier Mal im Jahr bis spätestens 0.00 Uhr stattfinden dürfen.[3]

[1] LG Frankfurt/M., Urteil v. 6.3.1989, 2/21 O 424/88, WM 1989, 575.
[2] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.5.1995, 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I, NVwZ 1995, 1034.
[3] OLG Oldenburg, Urteil v. 29.7.2002, 13 U 53/02.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / §§ 10 - 11 Abschnitt 2 Transparenz, Informationspflichten, Beratung
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: KI-Anwendungen für Immobilienmakler
KI-Anwendungen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Es geht um die Einsatzmöglichkeiten von KI speziell für Maklerbüros - ob im CRM-System, bei der Texterstellung oder bei Bildern und Videos. Anhand von Beispielen gibt es Impulse zur Optimierung von Routineaufgaben und wertvolle Einblicke, um Arbeitsabläufe zu verbessern und Kosten zu senken. 


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren