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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 1.1 Motorbetriebene Gartengeräte

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung[1] gilt für motorbetriebene Rasenmäher einschließlich Gras- und Rasentrimmer sowie Gras- und Rasenkantenschneider, für Kettensägen, Heckenscheren, Vertikutierer, Häcksler, Laubbläser und Laubsammler. Damit sind praktisch alle lautstarken Gartengeräte erfasst, die zum Einsatz kommen.

Im Einzelnen gilt die Verordnung für folgende Gartengeräte:

  • Freischneider

    Tragbare handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Die Geräte schneiden in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.

  • Grastrimmer/Graskantenschneider

    Tragbare handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidwerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder Ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidwerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer in etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.

  • Heckenscheren

    Handgeführte Geräte mit integriertem elektrischen Antrieb, die von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet werden und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeiten.

  • Laubbläser

    Motorbetriebene Maschinen zum Entfernen von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen oder Straßen durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie können tragbar oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

  • Laubsauger

    Motorbetriebene Maschinen zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggeräts, das mit Unterdruck arbeitet, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie können tragbar oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

  • Motorhac...

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