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Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen / 1.5 Gefahrgutrecht (ADR)

Dipl.-Ing. Martin Köhler
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Abschnitt 7.5.7.1 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) enthält konkrete Bestimmungen zur Ladungssicherung:

Zitat

Die Fahrzeuge oder Container müssen ggf. mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mithilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.

 
Achtung

Sicherungsmittel

Der erste Satz dieser ADR-Bestimmungen verdeutlicht, dass die Fahrzeuge zumindest beim Gefahrguttransport bereits mit den nötigen Sicherungsmitteln ausgerüstet sein müssen! Die Pflicht zur Bereitstellung der Sicherungsmittel betrifft also in erster Linie den Halter und den Beförderer (z. B. auch eine Spedition).

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