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Laboratorien / 2 Gefährdungsbeurteilung

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboren und der Vielzahl von Tätigkeiten genügt zur Gefährdungsbeurteilung oft nicht die sonst übliche Vorgehensweise, nämlich die Beurteilung der Stoffeigenschaften und der ausgeübten Tätigkeiten.

Typische Gefährdungen in Laboren sind (vgl. Abschn. 3.1 TRGS 526):

  • Gefahr von Gesundheitsschäden,
  • Augen- und Hautgefährdung durch Ätz- oder Reizwirkung von Stoffen,
  • Brand- und Explosionsgefahr,
  • Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende (d. h. unkontrolliert ablaufende) Reaktionen.

Typische Gefährdungen bedingt durch die Handhabung oder durch versehentliches Verschütten der Biostoffe sowie durch Nadelstichverletzungen in Laboren sind (vgl. Abschn. 3.1 TRBA 100):

  • Gefahr von Infektionen,
  • Gesundheitsschäden durch die sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe.

Weitere gefährdende bzw. belastende Faktoren – wie sie auch für Arbeitsplätze außerhalb von Laboren anzutreffen sind – können u. a. sein:

  • Beleuchtung,
  • Raumklima,
  • Lärm,
  • Feuchtarbeit bedingt durch das Tragen von Schutzhandschuhen.
 
Achtung

Reinigungs- und Wartungsarbeiten

Da bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Laboratorien eine erhöhte Exposition (Gefahr- oder Biostoffe) vorliegen kann, müssen auch diese Betriebszustände in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Die DGUV-I 213-850 enthält auch Hinweise zu Explosionsschutzmaßnahmen und Explosionsschutzdokument (s. Abschn. 4.12.1 TRGS 526/DGUV-I 213-850 sowie § 11 i. V. m. Anhang I Nr. 1 Gefahrstoffverordnung).

Generell muss beim Einsatz von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen geprüft werden, ob andere Stoffe oder Verfahren eingesetzt werden können, die nicht oder weniger gefährlich für Mensch und Umwelt sind (Minimierungs- bzw. Substitutionsgebot gemäß § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 GefStof...

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