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Kurzzeitpflege

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Können Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 zu Hause vorübergehend nicht versorgt bzw. betreut werden, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies kann z. B. während einer Krankheit/Urlaub der Pflegeperson oder kurzfristigen erhöhten Pflegebedürftigkeit der Fall sein. Die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim werden bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr und gemeinsam mit der Verhinderungspflege bis zum Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR übernommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Kurzzeitpflege regelt § 42 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 1.7.2025).

1 Leistungsvoraussetzungen

Pflegebedürftige des Pflegegrads 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann. Die Kurzzeitpflege kommt in Betracht:

  • Für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Krankenhausbehandlung oder nach einer Rehabilitationsbehandlung, wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraums – analog der Anschlussheilbehandlung – nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchgeführt wird.

    Die Kurzzeitpflege ist in diesen Fällen meist erforderlich, weil in der Wohnung des Pflegebedürftigen notwendige Umbaumaßnahmen für die häusliche Pflege erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann.

  • Für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Verhinderungspflege überbrückt werden können. Ebenso in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzzeitiger erhebl...

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