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Kündigungsgrund – Vertragsverletzung und Eigenbedarf (§  ... / 2 Kündigungsgründe (§ 573 BGB)

Rudolf Stürzer
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Der Vermieter benötigt ein berechtigtes Interesse zur Kündigung. Eine Ausnahme besteht nach §§ 549 Abs. 2, 573a, 573b BGB nur für bestimmte Arten von Mietverhältnissen. Die Formulierung "insbesondere" in Absatz 2 bedeutet aber, dass die in den Nrn. 1 bis 3 genannten Gründe nicht abschließend sind und andere – gleichwertige – Gründe ein berechtigtes Interesse darstellen können.

2.1 Schuldhafte Vertragsverletzungen durch den Mieter (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

 
Hinweis

Geringe Vertragsverletzung

Diese Kündigung ist daher auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts möglich, die für sich genommen noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen würde.[1]

Zahlungsrückstand und Zahlungsverzögerungen

Eine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen kann insbesondere erfolgen durch

  • Zahlungsrückstände bzw. -verzögerungen[2]
  • Belästigungen und Störungen des Hausfriedens,
  • vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, z. B. durch Vernachlässigung oder unbefugte Gebrauchsüberlassung; insofern kann auch die Fortdauer der Gebrauchsüberlassung nach Ablauf der vom Vermieter eingeräumten Überlassungsdauer eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen.[3]

Soweit durch den Zahlungsrückstand die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind, kann der Vermieter unstreitig statt fristlos auch ordentlich nach § 573 Abs. 1 BGB kündigen. Gleiches gilt, wenn durch laufende unpünktliche Zahlung der Tatbestand des § 543 Abs. 1 BGB gegeben ist, wobei an das Erheblichkeitskriterium des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Unzumutbarkeitsvoraussetzungen in § 543 Abs. 1 BGB.

Strittig ist, ob eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB mög...

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