Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 7.1.3.2 Berücksichtigung von Samstagen

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die ordentliche Kündigung gem. § 573c Abs. 1 BGB muss dem Mieter spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein. Bei diesen 3 ersten Werktagen handelt es sich um sog. "Karenztage". Nicht abschließend geklärt ist, wie ein Samstag zu behandeln ist, der in diesen 3-Tageszeitraum fällt. Fraglich ist also, ob der Samstag als Werktag anzusehen ist oder nicht.

Zur Beantwortung dieser Frage muss man sich zunächst vor Augen führen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen dem Gekündigten zu dessen Schutz unverkürzt zur Verfügung stehen müssen.[1] Würde man den Samstag nicht als Werktag ansehen, wie es die Bestimmung des § 193 BGB zum Inhalt hat, könnte der Vermieter also ordentlich fristgemäß auch dann noch kündigen, wenn der Samstag als "Karenztag" nicht mitgezählt würde.

 

Berechnung bei Samstagen

Samstag fällt auf 1. oder 2. Tag der Karenzfrist

Der Vermieter will das seit 2 Jahren bestehende Mietverhältnis zum 31.1.2026 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter 3 Monate minus 3 Werktage vorher zugehen. Der 1.11.2025 ist ein Samstag. Würde man ihn nicht als Werktag ansehen, würde es für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ausreichen, wenn dieser erst am 5.11.2025 erfolgt. Diese Sichtweise würde allerdings den Kündigungsempfänger benachteiligen, da der Kündigende mehr Zeit hätte. Die Kündigung muss dem Mieter also am 4.11.2025 zugehen.

In diesem Beispiel fällt der Samstag auf den 1. Tag der Karenzfrist. Hier ist geklärt, dass der Samstag als Werktag gilt.

Geklärt ist dies auch, wenn der Samstag auf den 2. Tag der Karenzfrist fällt:[2] Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 31.10.2025 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter am 4.8.2025 zugehen. Der 2.8.2023 fällt auf einen Samstag. Da er als Werktag anzusehen ist, fällt nur der Sonntag nicht in die Karenzfrist.

Samst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.096
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    840
  • Jubiläumszuwendung
    820
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    758
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    740
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    737
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    725
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    714
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    714
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    713
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    702
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    701
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    646
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    638
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    633
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    628
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    617
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    608
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    605
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    594
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung
Künstliche Intelligenz in der Immobilienverwaltung
Bild: Haufe Shop

Uwe Effenberger bietet mit seinem Buch einen leicht verständlichen Einstieg in das Thema Künstliche Intelligenz und zeigt, wie Sie KI erfolgreich in Ihrer Immobilienverwaltung einsetzen können. Es erklärt die Grundlagen Künstlicher Intelligenz , erläutert die wichtigsten Fachbegriffe und zeigt, wie KI den Arbeitsalltag in der Verwaltung erleichtern kann. Mit zahlreichen Praxisbeispielen und Tools.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren