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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 7.1.3.2 Berücksichtigung von Samstagen

Alexander C. Blankenstein
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Die ordentliche Kündigung gem. § 573c Abs. 1 BGB muss dem Mieter spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein. Bei diesen 3 ersten Werktagen handelt es sich um sog. "Karenztage". Nicht abschließend geklärt ist, wie ein Samstag zu behandeln ist, der in diesen 3-Tageszeitraum fällt. Fraglich ist also, ob der Samstag als Werktag anzusehen ist oder nicht.

Zur Beantwortung dieser Frage muss man sich zunächst vor Augen führen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen dem Gekündigten zu dessen Schutz unverkürzt zur Verfügung stehen müssen.[1] Würde man den Samstag nicht als Werktag ansehen, wie es die Bestimmung des § 193 BGB zum Inhalt hat, könnte der Vermieter also ordentlich fristgemäß auch dann noch kündigen, wenn der Samstag als "Karenztag" nicht mitgezählt würde.

 

Berechnung bei Samstagen

Samstag fällt auf 1. oder 2. Tag der Karenzfrist

Der Vermieter will das seit 2 Jahren bestehende Mietverhältnis zum 31.1.2026 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter 3 Monate minus 3 Werktage vorher zugehen. Der 1.11.2025 ist ein Samstag. Würde man ihn nicht als Werktag ansehen, würde es für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ausreichen, wenn dieser erst am 5.11.2025 erfolgt. Diese Sichtweise würde allerdings den Kündigungsempfänger benachteiligen, da der Kündigende mehr Zeit hätte. Die Kündigung muss dem Mieter also am 4.11.2025 zugehen.

In diesem Beispiel fällt der Samstag auf den 1. Tag der Karenzfrist. Hier ist geklärt, dass der Samstag als Werktag gilt.

Geklärt ist dies auch, wenn der Samstag auf den 2. Tag der Karenzfrist fällt:[2] Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 31.10.2025 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter am 4.8.2025 zugehen. Der 2.8.2023 fällt auf einen Samstag. Da er als Werktag anzusehen ist, fällt nur der Sonntag nicht in die Karenzfrist.

Samst...

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