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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 4.8.1 Gebäude

Alexander C. Blankenstein
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Der Begriff des Gebäudes bestimmt sich dabei nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude.[1] Danach werden Reihenhäuser oder Doppelhaushälften als selbstständige Gebäude angesehen.[2]

Verfügt ein Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte über 2 Wohnungen und wird die eine vom Vermieter selbst bewohnt und die andere vermietet, kann der Vermieter sein Sonderkündigungsrecht auch dann ausüben, wenn die Wohnungen über getrennte Eingangsbereiche verfügen und auch ansonsten keine Berührungspunkte aufweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist das Sonderkündigungsrecht jedenfalls auch dann gegeben, wenn Vermieter und Mieter in dem gemeinsam bewohnten Gebäude keine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben, wenn es insbesondere an einem gemeinsamen Treppenhaus, an einem gemeinsamen Hauseingang fehlt und auch sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen nicht vorhanden sind.[3]

[1] BGH, Urteil v. 23.6.2010, VIII ZR 325/09, MittBayNot 2010, 465.
[2] BGH, Urteil v. 25.6.2008, VIII ZR 307/07, NZM 2008, 682.
[3] BGH, a. a. O.

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