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Kritik und neue Grundsätze des BFH zur Umsatzbesteuerung ... / I. Sachverhalt und Streitfragen

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Das Besprechungsurteil erging zu einer typischen Fallkonstellation: Betroffen ist ein gemeinnütziger Breitensportverein zur Förderung des Sports und der Jugend mit den Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Für die Heimspiele der 1. Herren-Fußballmannschaft werden umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt. Der Sportverein errichtet einen neuen Fußball-Kunstrasenplatz. Hierfür erhält er einen Zuschuss der Gemeinde. Aus Finanzierungsgründen sucht der Verein nach Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten, weshalb der Verein seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die ständige EuGH- und BFH-Rechtsprechung umsatzsteuerpflichtig behandelt, unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Verein und Finanzamt streiten in der Folge um die Frage, ob und inwieweit die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind und in welchem Umfang eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht und welche Bedeutung dem Zuschuss zukommt. Das FG entschied sodann hierzu:[1] Der vereinnahmte Zuschuss sei nicht umsatzsteuerbar und dem Verein sei lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug i.H.v. rund 2 % der geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Wege einer Aufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG nach Nutzungszeiten zu gewähren. Nur soweit der Sportplatz für Punkt- und Testspiele mit steuerpflichtigen Eintrittsgeldern genutzt werde, sei ein Vorsteuerabzug gerechtfertigt, so das FG. Alle übrigen Trainings- und Spielzeiten aller Mannschaften des Vereins, auch der der 1. Herrenmannschaft, seien hingegen vorsteuerschädlich, da dem steuerfreie Teilnehmergebühren (in Form von Mitgliedsbeiträgen) zu sportlichen Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zugrunde liegen würden, so das FG weiter.

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