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Krisenreporting: Differenzierung der GuV in Normal- und ... / 3.3 Krisen-GuV

Anja Schäfer
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In der Krisen-GuV können folgende Krisensachverhalte integriert sein:

  • Beteiligungsgesellschaften oder Landesorganisationen, die aufgrund von volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen, nationaler Gesetzgebung oder unternehmensinterner Sachverhalte als Krisenländer gelten
  • klar abgrenzbare Unternehmensbereiche, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Unternehmensbereiche angesehen werden
  • klar abgrenzbare Produktgruppen/Produktlinien, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Produktgruppen/Krisenproduktlinien aufgeführt werden

Durch diesen separaten Ausweis der Krisensachverhalte in der GuV soll sichtbar werden, ob das Ergebnis aus dem operativen Geschäft in der Lage ist, den zusätzlichen außerordentlichen Aufwand, der in dem jeweiligen Jahr aus dem Krisensachverhalt verursacht wird, abzudecken und damit den langfristigen Unternehmenserhalt sicherzustellen. Des Weiteren besteht eine größere Transparenz der GuV-Auswirkungen, die durch die Krisensachverhalte in dem jeweiligen Geschäftsjahr verursacht werden. Durch diesen separaten Ausweis, sowohl in der Planung als auch später im Reporting, ist eine größtmögliche Transparenz über die Auswirkungen der Krisensachverhalte gegeben. So können die notwendigen Maßnahmen entschieden werden, um den Unternehmenserhalt zu sichern und einer möglichen Insolvenz entgegenzuwirken.

Bei der Darstellung der Krisen-GuV ist es wichtig, dass nur tatsächlich zurechenbare Sachverhalte dargestellt werden. Es erfolgt keine Betrachtung reiner Umsatz-/Imageeffekte, da hier die Abgrenzung nicht eindeutig ist. Ebenfalls soll keine Zuschreibung von Umsätzen in die operative GuV erfolgen, wenn der Krisensachverhalt nicht mehr besteht.

  • Die Zuschreibung von Ländern bzw. Beteiligungsgesellschaften zur Krisen-GuV erfolgt dadurch, dass die...

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