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Krankenversicherung der Rentner (Meldungen)

Stefan Seitz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Rentenantrag eine Meldung für die zuständige bzw. gewählte Krankenkasse einzureichen. Diese Meldung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Es heißt zwar weiter, dass der Rentenversicherungsträger die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben hat. In der Praxis wird die auf einem Vordruck zu erstellende Meldung anlässlich des Rentenantrags ausgefüllt und unmittelbar der Krankenkasse zugeleitet, sodass damit die Meldepflichten des Rentenantragstellers insoweit erfüllt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldepflichten bei Rentenantragstellung sind in § 201 SGB V geregelt.

1 Meldungen bei Wahl einer neuen Krankenkasse

Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere als die bisherige Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.[2]

Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn das krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

Bezieher einer Rente haben ihrer Krankenkasse auch Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens zu melden. Soweit der Rentner auch Versorgungsbezüge bezieht oder zu beanspruchen hat, ist zusätzlich die Zahlstelle der Versorgungsbezüge der Krankenkasse zu melden.

[1]
[2] § 201 Abs. 2 SGB V.
[3]

2 Meldungen bei Bezug von Versorgungsbezügen

2.1 Zahlstelle

Um die Versorgungsbezüge beitragsmäßig vom Beginn der Zahlung an berüc...

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