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Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wenn die Krankenkasse erkennt, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Die Krankenkasse kann nur ausnahmsweise auffordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn ein Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht. Damit werden zweckidentische, sozialpolitisch unerwünschte Doppelleistungen von Krankengeld mit zeitgleichen Einkommen und Einkommensersatzleistungen vermieden.

Die Aufforderung durch die Krankenkasse schränkt das Dispositionsrecht des Versicherten über seine Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger ein. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu stellen. Das Krankengeld wird mit dem Ende der Frist eingestellt, wenn der Antrag unterlassen oder verspätet gestellt wird. § 51 SGB V regelt nur die Rechtsfolgen eines nicht fristgerecht gestellten Antrags. Die Rechtsfolgen eines fristgerecht gestellten Antrags ergeben sich aus §§ 49, 50 SGB V.

Die Träger der Rehabilitation sind nach dem Grundsatz "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente" verpflichtet, vor der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe notwendig sind. Davon ist nur abzusehen, wenn insbesondere wegen der Art oder der Schwere der Behinderung ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 9 Abs. 2 SGB IX und § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VI enthalten den Grundsatz "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente". Die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder zum Rentenantrag bildet § 51 SGB V. Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe wird nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgewande...

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