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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 8.4 Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands

Alexander C. Blankenstein
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Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Kosten eines besonderen Verwaltungsaufwands verursacherbezogen verteilt werden. Hiervon betroffen sind in aller Regel Sonderhonorare wegen

  • der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren,
  • eines beschlossenen Verbots von Sammelüberweisungen,
  • einer vereinbarten Veräußerungszustimmung,
  • der erforderlichen Beitreibung rückständiger Hausgelder.
 

Exklusive Kostenbelastung im Verwaltervertrag nicht möglich

Eine exklusive Kostenbelastung derjenigen Wohnungseigentümer, die das jeweilige Sonderhonorar verursacht haben, muss gesondert beschlossen werden. Eine entsprechende Bestimmung im Verwaltervertrag wäre unwirksam. Im Verwaltervertrag können keine Verpflichtungen zulasten einzelner Wohnungseigentümer geregelt werden. Sie wären als Verpflichtungen zulasten Dritter nichtig.[1]

Zu beachten ist also zunächst, dass Schuldnerin der Verwaltervergütung die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters ist. Insoweit ist sie im Verhältnis zum Verwalter auch Schuldnerin sämtlicher im Vertrag vereinbarter Sonderhonorare. Da es aber im Interesse der Wohnungseigentümer liegt, dass im Innenverhältnis derjenige bezahlt, der das jeweilige Sonderhonorar verursacht hat, besteht nicht nur eine entsprechende Beschlusskompetenz, derartige Beschlüsse entsprechen stets auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Für die Beschlussfassung steht den Wohnungseigentümern die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zur Verfügung.

Möglich ist es dabei, dem Verwalter die Befugnis einzuräumen, das Sonderhonorar direkt dem kostenauslösenden Wohnungseigentümer namens der Eigentümergemeinschaft gegenüber zu berechnen. Möglich ist es aber auch, dass die Wohnungseigentümer eine entsprechende Belastung des kostenauslösenden Wohnungseigentümers im Rahmen seiner Ja...

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