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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 8.2.6 Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

Alexander C. Blankenstein
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In seltenen Fällen wird in Wohnungseigentümergemeinschaften die Müllverursachung individuell erfasst. Insoweit entspricht allein eine verbrauchsbezogene bzw. verursacherbezogene Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Beschluss über einen hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssel wäre anfechtbar.

In der Praxis werden die Kosten der Müllabfuhr häufig auch nach Personenzahl verteilt. Auch wenn dieser Verteilungsschlüssel nicht unproblematisch ist, entspricht grundsätzlich auch eine derartige Kostenverteilung bzw. Kostenverteilungsänderung noch ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn hiermit keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist.[1] Ordnungsmäßiger Verwaltung soll eine Kostenverteilungsänderung von Personen zu einer nach Fläche widersprechen.[2] Auch eine Änderung der Kostenverteilung von Miteigentumsanteilen in Objekte wird für nicht ordnungsmäßig erachtet.[3] Letztlich ist im konkreten Einzelfall abzuwägen, welcher Verteilungsschlüssel in der konkreten Wohnanlage der interessengerechteste ist. Dann drohen auch keine Anfechtungsrisiken.[4]

[1] AG Gladbeck, Urteil v. 18.12.2009, 21 C 21/09.
[2] LG München I, Urteil v. 10.6.2009, 1 S 10155/08, ZMR 2010, 66.
[3] LG Itzehoe, Urteil v. 18.5.2018, 11 S 17/17, ZMR 2018, 696; a. A. AG Lüneburg, Urteil v. 3.12.2008, 48 C 24/08, Info M 2009, 128.
[4] BGH, Urteile v. 22.3.2024, V ZR 81/23 und V ZR 87/23; BGH, Urteil v. 16.9.2011, V ZR 3/11, ZWE 2012, 30.

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