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Kostenverteilung (WEG) / 1.3 Sonderprobleme

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich ist der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel auch dann maßgeblich, wenn dieser etwa für einzelne Wohnungseigentümer nachteilig ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abänderung der geltenden Kostenverteilungsregelung auf Grundlage von § 10 Abs. 2 WEG nicht vorliegen und die Wohnungseigentümer auch nicht von ihrer Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Gebrauch machen.

1.3.1 Aufzugskosten

Einen Dauerbrenner für Streitigkeiten stellt die Verteilung von Aufzugskosten dar. Die Gerichte hatten sich wiederholt mit der Frage zu befassen, ob es für Eigentümer in Häusern ohne Aufzug zumutbar ist, sich an Aufzugskosten anderer Häuser der Wohnanlage zu beteiligen. Hier hat der BGH[1] bereits 1984 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass sowohl die Kosten der laufenden Unterhaltung als auch die der Instandsetzung eines Aufzugs, der sich nur in einem Gebäude der Mehrhausanlage befindet, gemeinschaftlich von allen Miteigentümern der Gesamtanlage zu tragen sind.

Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass sich Eigentümer, die im Erdgeschoss des Hauses mit Aufzug wohnen, ebenso entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an den Aufzugskosten zu beteiligen haben wie z. B. Eigentümer, die im 10. Stock desselben Hauses wohnen. So kann bereits in der Teilungserklärung festgelegt werden, dass sich die Bewohner eines Hauses mit Aufzug je nach Stockwerk prozentual gestaffelt an den Aufzugsbetriebskosten zu beteiligen haben. Ob dies letztlich eine gerechtere Kostenverteilung darstellt, mag dahingestellt bleiben.

Wenn überhaupt, ist nur eine äußerst maßvolle Differenzierung der Kostenverteilung danach, in welchem Stockwerk sich das jeweilige Sondereigentum befindet, durch Beschlussfassung möglich. Eine Kostenverteilungsregel, bei der die anfallenden Aufzugskosten ...

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