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Kostenverteilung (WEG) / 1.1 Gesetzlicher Ansatz: Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen

Alexander C. Blankenstein
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Die Generalklausel der Kostenverteilung stellt § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG dar. Hiernach hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Den maßgeblichen Anteil regelt § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG. Danach bestimmt sich der Anteil nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Während in vielen ausländischen Gesetzen, insbesondere im österreichischen WEG oder im schweizerischen Recht, eine Übereinstimmung zwischen dem Wert der den einzelnen Wohnungseigentümern gehörenden Wohnung und ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum verlangt wird, ist dies nach deutschem Recht nicht zwingend.

In der Praxis wird die Miteigentumsquote überwiegend anhand des Verhältnisses der vorhandenen Wohn- und Nutzflächen gebildet. Allerdings sind auch andere Kriterien wie Lage der Wohnung, Miet- oder Verkehrswert denkbar, wenngleich auch problematisch. Es ist beispielsweise nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb die Lage in dem oberen Stockwerk eines Hochhauses, welches am Markt höher bewertet wird, zu einer stärkeren Kostenbelastung führt als die gleich große Wohnung im ersten Stockwerk.

Berechnung der nutzbaren Wohnfläche

In jedem Fall ist ein wesentlicher Umstand das Verhältnis der nutzbaren Wohnfläche und deren Berechnung vollzieht sich i. d. R. nach folgender Formel:

 
1.000 m2 x Einzelwohnfläche ./. m2 Gesamtwohnfläche

Bewährt hat sich insoweit die Bildung von 1.000stel Miteigentumsanteilen, in sehr großen Wohnanlagen sind 10.000 Miteigentumsanteile verbreitet.

Die gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gilt für sämtliche Kosten mit Ausnahme der Kosten von baulichen Veränderungen. Hier gilt die Spezialnorm des § 21 WEG. § ...

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