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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Tiefgarage

Dr. Oliver Elzer
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Der Bauträger verkauft 5 seiner TG-Plätze nicht an die Wohnungseigentümer, sondern bleibt Eigentümer und vermietet diese. Nach bisherigem Umlageschlüssel entfällt auf jeden Tiefgaragen-Platz nur 1/1000. Somit musste bisher der Eigentümer der 5 Tiefgaragen-Plätze nur 5/1000 der Sanierungskosten der Tiefgarage bezahlen. Die Eigentümer haben einen anderen Umlageschlüssel für die Tiefgaragen-Sanierung beschlossen. Der Eigentümer der 5 Tiefgaragen-Plätze erhebt Einspruch, dass dieser Beschluss eine ungerechtfertigte Benachteiligung sei. Auf ihn kämen Mehrkosten von mehr als 25 % der bisherigen Kosten zu. Hat er recht bzw. kann die WEG einen bestehenden Umlageschlüssel für Kosten einer Tiefgarage auch dann ändern, wenn die Kosten einen Eigentümer ungerechtfertigt benachteiligen?

Die Frage spricht zwei Probleme an.

Das eine besteht darin, ob es eine Beschlusskompetenz gibt, den bestehenden vereinbarten Umlageschlüssel zu ändern. Die Antwort lautet: ja. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erlaubt diesen Beschluss.

Das andere besteht darin, ob der Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies beurteilt sich nach der Frage des Gebrauchs und der Gebrauchsmöglichkeit. Wenn der bisherige Umlageschlüssel das Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander bezogen auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage ist, entspricht es einer ordnungsmäßigen Verwaltung, diesen Umlageschlüssel zu ändern und der Gebrauchsmöglichkeit anzupassen. Es ist auch richtig, die Kosten für die Erhaltung der Tiefgarage allein den Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern anzulasten, in deren Eigentum die Stellplätze stehen.

So wie der Fall hier geschildert ist, dürfte der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

 

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es Untergemeinschaften. Eine Verein...

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