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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Grundbuch

Dr. Oliver Elzer
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Muss ein Umlagebeschluss, der auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beruht, zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und also im Grundbuch eingetragen werden, damit er einen Sondernachfolger bindet?

Nein. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG müssen nur Beschlüsse, die auf einer Öffnungsklausel beruhen zur Bindung eines Sondernachfolgers als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden.

 

In einzelnen Grundbüchern sind andere Miteigentumsanteile angegeben als in der Teilungserklärung. Wie geht das? Muss das verändert werden?

Keine dieser Quellen ist in diesem Fall vorrangig. Die Wohnungseigentümer müssen sich verständigen, wer welchen Miteigentumsanteil hat. Das kann nicht beschlossen werden. Eine Änderung ist nicht zwingend, wenn alle mit dem Widerspruch leben können. Es muss dann nur klar sein, wie Kosten umzulegen sind, bei denen der gesetzliche Umlageschlüssel gilt. Hier müssen die Wohnungseigentümer die Verwaltung anweisen, ob die Grundbücher oder die Teilungserklärung maßgeblich sein sollen.

 

In einer Wohnungseigentumsanlage wurde vor 40 Jahren ein Anbau veräußert, in dem sich auch Sondereigentum befand. Durch die Veräußerung haben sich die Flächenverhältnisse verändert. Der Umstand ist allen Wohnungseigentümern bekannt. Sie haben bereits einen von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichenden Umlageschlüssel beschlossen. Das Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander wurde aber nicht geändert. Wie kann man das Problem dauerhaft klären?

Sollen sich die Miteigentumsanteile ändern, muss die Teilungserklärung geändert werden. Dazu müssen sich alle Wohnungseigentümer in der Form des § 29 GBO erklären. Im Folgenden muss dann ein Antrag beim Grundbuchamt gestellt und die Änderung muss bewilligt werden. Hierbei sind "Dritte" (= vor allem die Banken und die Berechtigten aus einer Dienstbarkeit) zu beteili...

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