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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Generelle Änderung der Kostenverteilung

Dr. Oliver Elzer
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Angenommen in einer Gemeinschaft ist beabsichtigt, die Umlageschlüssel für sämtliche Kostenpositionen zu verändern (Hintergrund des Änderungswunsches ist, dass eine Dachgeschosswohnung eine deutlich größere Wohnfläche hat). Gibt es hierfür eine Beschlusskompetenz oder muss für jede Kostenposition ein gesonderter Beschluss gefasst werden? Steht der Beschlusskompetenz entgegen, dass die Umlageschlüssel nach der Gemeinschaftsordnung, die vor dem 1.12.2020 entstanden ist, nur einstimmig geändert werden können?

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gibt keine Beschlusskompetenz, den Umlageschlüssel für sämtliche denkbaren Kosten zu ändern. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer nur für "einzelne Kosten" oder bestimmte "Arten von Kosten" einen neuen Umlageschlüssel anordnen:

  • Einzelne Kosten sind konkret bestimmbare, einmalig anfallende Kosten der GdWE.
  • Der Begriff "Kostenart" ist weit zu verstehen und ist letztlich synonym mit dem mietrechtlichen Begriff der "Kostenposition" im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 16 Betriebskostenverordnung. Er bezieht sich sowohl auf regelmäßig wiederkehrende Kostenpositionen als auch auf unregelmäßig wiederkehrende, aber gleichartige Kostenpositionen.[1]

Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen WEG-Vorschriften abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020[2] geändert wurden, stehen nach § 47 Satz 1 WEG der Anwendung dieser WEG-Vorschriften in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Es ist daher auszulegen, ob die Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG entgegenstehen soll. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen (§ 47 Satz 2 WEG). Ich gehe im Übrigen davon aus, dass die ...

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