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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Balkone (Erhaltungskosten)

Dr. Oliver Elzer
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In einer Wohnungseigentumsanlage sind die Balkone instand zu setzen. Es gibt 27 Einheiten, von den 14 über einen Balkon verfügen. Andere Eigentümer, zum Beispiel solche, die eine Terrasse haben, möchten sich nicht an den Kosten beteiligen. Kann man einen solchen Beschluss fassen?

Da es um eine Erhaltungsmaßnahme und um keine bauliche Veränderung geht, handelt es sich um Kosten der GdWE, die § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unterfallen. Die Kosten sind mithin von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Die Wohnungseigentümer können aber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas anderes beschließen. Es wäre also möglich, zu bestimmen, dass nur die Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum ein Balkon zugeordnet ist, die Erhaltungskosten zu tragen haben.

 

Die Balkone sind undicht, der Fliesenbelag, Estrich und Abdichtung werden abgetragen und es wird eine Flüssigabdichtung aufgebracht, die in Zukunft gleichzeitig auch Oberbelag sein wird. Laut Teilungserklärung steht der Fliesenbelag im Sondereigentum. Wie ist abzurechnen?

Einen Fliesenbelag wird es nicht mehr geben. Die Frage ist also, wer die Flüssigabdichtung bezahlen muss. Die Abdichtung dient sämtlichen Wohnungseigentümern und ist daher nach § 5 WEG gemeinschaftliches Eigentum (die Teilungserklärung ist für diese Zuordnung unbeachtlich). Die Kosten sind daher nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

Der bisherige Fliesenbelag dürfte allerdings im Sondereigentum gestanden haben (wenn die Balkonräume zum Sondereigentum erklärt worden waren). Hierfür kann ein Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 3 WEG einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

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