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Konzernabschluss nach HGB / 4.2 Einbeziehungspflichtige Unternehmen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 98

Im Prinzip sind gem. § 294 Abs. 1 HGB das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Dieses Vollständigkeitsgebot kann nur durch die in § 296 HGB geregelten Wahlrechte eingeschränkt werden. Konkret ergibt sich folgende Abgrenzung des Konsolidierungskreises:

 

Abb. 8: Konsolidierungskreis-Parameter

 

Rz. 99

Für den Vollkonsolidierungskreis, d. h. den Konsolidierungskreis i. e. S., schreibt § 294 Abs. 1 HGB vor, dass das Mutterunternehmen und grundsätzlich alle unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht ein Konsolidierungswahlrecht aufgrund der in § 296 HGB genannten Kriterien in Anspruch genommen wird. Damit schreibt das HGB einen Weltabschluss verbindlich vor. Diese Beschreibung des Konsolidierungskreises i. e. S. zielt auf den Einbezug im Rahmen der vollzukonsolidierenden Tochterunternehmen nach § 290 HGB ab. Für die Einbeziehung von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist die Vollkonsolidierung ausgeschlossen. Einerseits können solche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Quotenkonsolidierung einbezogen werden. Andererseits wird grundsätzlich der Einbezug als assoziiertes Unternehmen verlangt, wenn die in § 311 Abs. 1 HGB genannten Bedingungen erfüllt sind. Letzteres ist auch für Tochterunternehmen zu prüfen, die aufgrund eines Wahlrechts aus § 296 HGB nicht vollkonsolidiert werden. Ist die Einbeziehung in den Konzernabschluss auch nach diesen Regelungen ausgeschlossen, so sind die Anteile an dem Unternehmen als einfache Beteiligung höchstens mit ihren Anschaffungskosten im Konzernabschluss zu bilanzieren.

 

Rz. 100

Durch die Abgrenzung des Konsolidierungskreises werden wesentliche Entscheidungen bezüglich des Inform...

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