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Kompetenzschutz: Durch einen Wohnungseigentümer?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

2 Normenkette

§§ 9a, 18 WEG

3 Das Problem

Ein Wohnungseigentümer beantragt im Wege einstweiliger Verfügung, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu verpflichten, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht zu entscheiden, 4 Blumenkübel reparieren zu lassen.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, die Klage sei bereits unzulässig! Gem. § 9a Abs. 2 WEG sei allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Überschreite der Verwalter seine Kompetenzen, könne ein Wohnungseigentümer nur dadurch Unterlassung und/oder Beseitigung verlangen, dass er in der Versammlung den Antrag zur Abstimmung stellen lasse, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Entsprechende wieder beseitigt werde.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers darum, das Handeln der Verwaltung zu stoppen. Er sieht es als eigenmächtig an, dass diese namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Aufträge vergibt, Blumenkübel zu reparieren. Bei diesem Tun hat die Verwaltung ggf. ihre Rechtsmacht aus § 27 Abs. 1 WEG überschritten. Sie darf nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG bei einem Vertragsschluss zwar die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten. Im Innenverhältnis ist sie zu einem Vertragsschluss aber nur berechtigt, wenn die Wohnungseigentümer sie dazu bestimmt haben oder die Maßnahme untergeordnete Bedeutung hat und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist. Im Fall mag es sein, dass es sich um eine "kleine Erhaltungsmaßnahme" handelt. In diesem Fall handelte ...

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