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Körperschaftsteuererklärung 2025 / 4 Welche Angaben sind zu machen?

Jürgen K. Wittlinger
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In diesem Abschnitt werden die amtlichen Formulare erläutert. Dabei werden primär die Zeilen und Angaben angesprochen, die in den meisten Erklärungen erforderlich sind. Soweit die Ausführungen im Vordruck bzw. in der Anleitung der Finanzverwaltung selbst nicht ausreichend erscheinen, erfolgen zusätzliche Erläuterungen. Zudem wird auf Änderungen gegenüber dem Vorjahr bzw. auf erstmals im Jahr 2025 erforderliche neue Angaben besonders hingewiesen.

4.1 Körperschaftsteuererklärung

Der Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 ist im Wesentlichen nur noch ein Datenblatt zu den allgemeinen Angaben für die Gesellschaft und deren Gesellschafter. In den Ankreuzfeldern (vor der Zeile 1) ist nicht nur die Art bzw. der Umfang der Erklärung, sondern im Feld 4 auch anzukreuzen, ob Belege nachgereicht werden.

In den Zeilen 1-8 wird nur noch ein Teil der bisher gewohnten Eintragungen erfragt – dies ist die Bezeichnung der Körperschaft (Firma), die zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und der Ort der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes der Körperschaft. Nicht mehr zu erklären ist die aktuelle Anschrift der Körperschaft. Sollte sich bei der Geschäftsanschrift eine Änderung ergeben haben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ihr dies auf anderem Wege (elektronisch www.elster.de oder schriftlich) bereits zeitnah mitgeteilt worden ist. Dies gilt sinngemäß auch für einen ggf. neuen oder geänderten Empfangsbevollmächtigten bzw. Postempfänger der Körperschaft.

In der Zeile 9 ist die jeweilige Rechtsform der Körperschaft einzutragen. Der Vordruck KSt 1 gilt für alle Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG; dieser ist auch für vergleichbare ausländische Rechtsformen maßgebend. Eine Übersicht mit allen denkbaren Rechtsformen findet sich unter Nr. 73 in der Anleitung der Finanzverwaltung.

Besteht eine partielle od...

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