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Kindeswohlgefährdung

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen

  • gefährdet sind und
  • die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Bei einer Kindeswohlgefährdung besteht eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung regelt § 8a SGB VIII. Bei einer dringenden Kindeswohlgefahr, die keinen zeitlichen Aufschub duldet, nimmt das Jugendamt das Kind in Obhut, § 42 SGB VIII. Daneben kann das Familiengericht Schutzmaßnahmen bei einer Kindeswohlgefährdung ergreifen (§ 1666 BGB).

1 Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

Der Schutzauftrag des Jugendamtes verlangt, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Amt das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften einschätzt und ggf. das Familiengericht oder die Polizei hinzuzieht.[1]

[1] § 8a SGB VIII.

2 Schutzmaßnahmen des Familiengerichts

Die Maßnahmen des Familiengerichts sind vielfältig. Der Maßnahmenkatalog sieht u. a. vor

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie z. B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen Inhabers der elterlichen Sorge,
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.[1]

Gericht kann auch andere Schutzmaßnahme wähl...

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