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Kindesunterhalt / 1.2 Dauer des Unterhaltsanspruchs, Fälligkeit und Unterhaltsarten

Tobias Böing
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Der Kindesunterhaltsanspruch ist zeitlich nicht beschränkt. Er endet erst dann, wenn keine Bedürftigkeit mehr gegeben ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das unterhaltsberechtigte Kind die erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf beendet hat (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann aber wiederaufleben, wenn die erneute Bedürftigkeit nach erfolgreicher Ausbildung und Tätigkeit im erlernten Beruf – z. B. infolge einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit – eintritt.

Unterhalt ist eine Geldschuld (§ 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB), die monatlich im Voraus zu zahlen ist. Dies ergibt sich für den Verwandtenunterhalt aus § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB. Geschuldet wird immer der volle Monatsbetrag, auch wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt. Gemäß § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB wird der höhere Unterhalt aufgrund der nächsten Altersstufe ab dem Beginn des Monats geschuldet, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Der Unterhaltspflichtige kann in Ausnahmefällen verlangen, dass ihm eine andere Art der Unterhaltsgewährung gestattet wird (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Gestaltungsrecht ermöglicht es Eltern, ihr Kind ausnahmsweise auf Naturalunterhalt zu verweisen, z. B. indem Naturalunterhalt durch Gewährung von Wohnraum, Verpflegung und Kleidung angeboten und Taschengeld als Teil des Naturalunterhalts in bar ausgezahlt wird. Hierfür müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, wobei diese Gründe sowohl in der Person des Pflichtigen als auch des Berechtigten liegen können. Im Rahmen einer Billigkeitsabwägung sind dabei die beiderseitigen berechtigten und schützenswerten Interessen einzubeziehen. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und die Kinder gegenseitig Rücksicht nehmen müssen (vg...

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