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Kinderpflegekrankengeld / 12 Soziale Entschädigung

Norbert Finkenbusch
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Kinder haben einen eigenständigen Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung, wenn sie wegen einer anerkannten Schädigungsfolge (z. B. aufgrund einer Gewalttat oder eines Impfschadens)

  • durch einen Elternteil beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden müssen oder
  • stationär behandelt werden und ein Elternteil aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird.[1]

Der Anspruch des Kindes besteht für den pflegenden Elternteil und ersetzt dessen Einkommensausfall. Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger sind in diesem Fall nicht identisch.

 
Hinweis

Personenkreis, zuständige Krankenkasse

  • Der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist nicht davon abhängig, dass das Kind oder der pflegende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. § 44 Abs. 2 SGB V (Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld) ist auf den Anspruch auf Soziale Entschädigung nicht anzuwenden.
  • Die Leistung wird auftragsweise von der Krankenkasse gezahlt, bei der das anspruchsberechtigte Kind versichert ist. Ist das Kind nicht Mitglied einer Krankenkasse, wählt es die leistende Krankenkasse mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bei der entsprechenden Krankenkasse ist die ärztliche Bescheinigung einzureichen und der Leistungsantrag zu stellen.

Das kalendertägliche Krankengeld wird in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts des pflegenden oder begleitenden Elternteils gezahlt.[2] Wird das Kinderpflegekrankengeld aus dem Arbeitseinkommen des pflegenden oder begleitenden Elternteils berechnet, beträgt es 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens.[3] Unabhängig von der Berechnung darf das kalendertägliche Krankengeld 1/360 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 268,33 EUR; 2024: 251,67 EUR).

Bei schwerstkranken Kindern[4] beträgt das Krankengeld 80 % des Regelentgelts.[5] Es ist ggf. auf das Nettoarbeitsentgelt zu begrenzen (bei Arbeitnehmern). Das Regelentgelt wird bis zur Leistungsbemessungsgrenze von 1/360 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt (2025: 268,33 EUR; 2024: 251,67 EUR).

[1] § 47 Abs. 10 Satz 1 SGB XIV.
[2] § 47 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 SGB XIV.
[3] § 47 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 SGB XIV.
[4] § 45 Abs. 4 SGB V.
[5] § 47 Abs. 10 Satz 2 Nr. 3 SGB XIV.

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