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Kassenstaatsprinzip (öffentlicher Dienst) – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Im internationalen Steuerrecht bestehen besondere Regelungen für Arbeitnehmer, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Diese Regeln gelten sowohl für die laufenden Bezüge als auch für Ruhegehälter. Für diese Fälle ist das Arbeitsortsprinzip weitgehend eingeschränkt. Es gilt stattdessen das Kassenstaatsprinzip.[1]

Eine weitere Besonderheit gilt dadurch, dass die unbeschränkte Steuerpflicht ausgedehnt wird. Nach § 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Staatsangehörige, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten, sowie bestimmte zum Haushalt gehörende Angehörige unbeschr. stpfl., auch wenn sie im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") haben. Einzelheiten hierzu vgl. "Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht".

[1] Hierzu BMF v. 13.11.2019, IV C 5 – S 2300/19/10009:003, Rz. 4ff., BStBl I 2019, 1082.

2 Inhalt

Das Kassenstaatsprinzip gilt, wenn Arbeitnehmer Einkünfte aus öffentlichen Kassen erhalten. Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine inländische oder eine ausl. öffentliche Kasse handelt. Die Kasse ist nur dann eine öffentliche Kasse. wenn sie zum Bereich der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung gehört und staatlicher Aufsicht unterliegt.

Nach § 34d Nr. 5 S. 1 Halbs. 2 EStG liegen bereits dann ausl. Einkünfte vor, wenn das Arbeitsentgelt von einer ausl. öffentlichen Kasse mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt wird, auch wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen; diese ausl. Steuer kann er im Inland anrechnen.

Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen ...

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