Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 25
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Darstellung beim Leasinggeber
In der Praxis werden Leasingbeziehungen regelmäßig so ausgestaltet, dass das Leasinggut (weiterhin) dem Leasinggeber als rechtlichem Eigentümer zuzuordnen ist und daher von ihm bilanziert wird (vgl. Kapitel 5 Tz. 33 ff.). Das Leasinggeschäft selbst stellt ein schwebendes Geschäft dar und ist als solches nicht zu bilanzieren. Der Leasinggeber als Eigentümer weist das Leasinggut daher im Anlagevermögen aus, und zwar mit den Anschaffungskosten, die der Leasinggeber hatte. Eine gesonderte Pflicht zur Anhangangabe von Leasingverträgen besteht nicht.
Rz. 26
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Darstellung beim Leasingnehmer
Der Leasingnehmer muss und darf die zu leistenden Raten nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte nicht in der Bilanz darstellen. Soweit anfallende Nebenkosten wie Steuern nach dem Leasingvertrag vom Leasingnehmer zu tragen sind, hat er diese Verpflichtung als Verbindlichkeit zu passivieren. Ferner müssen gem. § 285 Satz 1 Nr. 3 HGB Geschäfte, die nicht in der Bilanz erscheinen, angegeben werden, wenn und soweit dies zur Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Rz. 27
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Folgebewertung
Hinsichtlich der Folgebewertung ergeben sich im Grundsatz keine Besonderheiten. Der Leasinggeber hat das Leasinggut planmäßig abzuschreiben. Probleme ergeben sich aber im Hinblick auf die Vereinnahmung der Leasingraten. Entsprechen die Leasingraten nicht der Höhe der vorgenommenen Abschreibungen, ist die Differenz im Falle degressiver Leasingraten u. U. als passiver Rechnungsabgrenzungsposten darzustellen. Das ist insbesondere beim Immobilienleasing der Fall, wenn die Leasingraten degressiv ausgestaltet sind; denn der BFH geht steuerrechtli...