Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 607
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Begriff des aufgegebenen Geschäftsbereichs (discontinued operation) umfasst per definitionem (IFRS 5.32a–c) einen aufgegebenen, nicht fortgeführten Unternehmensbestandteil (component of an entity), der im Rahmen eines einheitlichen Gesamtplans veräußert oder stillgelegt (disposed) wurde oder als zur Veräußerung gehalten (held for sale) klassifiziert wird und
- einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich (separate major line of business or geographical area) darstellt,
- Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans (single co-ordinated plan) zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweiges oder geografischen Geschäftsbereiches ist oder
- ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde (subsidiary acquired exclusively with a view to resale).
Rz. 608
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beim Begriff des Unternehmensbestandteils handelt es sich nach IFRS 5.31 i. V. m. Anhang A um operative Tätigkeiten nebst des dazugehörigen Cashflows, die betrieblich und für Zwecke der Rechnungslegung klar vom restlichen Unternehmen abgegrenzt werden können. Ein Unternehmensbestandteil entspricht daher während seiner Nutzung mindestens einer ZGE bzw. umfasst eine Gruppe von ZGE. Dabei ist ein Rückgriff auf die Abgrenzungskriterien der ZGE angezeigt. Diese ist per definitionem die kleinste Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt und dabei weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten ist.
Die Qualifizierung als ZGE führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines (aufgegebenen) Geschäftsbereichs. Auch eine Veräußerungsgruppe kann als ZGE qualifizieren. Vielmehr grenzt sich ein Ge...