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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.3.2.2.2.2 Gliederung nach Fristigkeit

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 406

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Gliederung nach Fristigkeit orientiert sich am Geschäftsmodell von Handel, Produktion und Dienstleistung (vgl. IAS 1.62). Die Unterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten folgt vor diesem Hintergrund dem Geschäftszyklus (operation cycle) des Unternehmens. Der Geschäftszyklus ist individuell zu bestimmen und wird in IAS 1.68 Satz 1 definiert.

Ein Unternehmen kann mehrere Geschäftsbereiche und verschiedene Geschäftszyklen haben. Dann sind die Vermögenswerte und Schulden den Geschäftszyklen zuzuordnen und die Fristigkeit nach dem bestimmenden Geschäftszyklus zu beurteilen.[1] Geschäftszyklen, die sich wesentlich unterscheiden sind im Anhang zur erläutern.[2] Mit IAS 1.68 Satz 2 ist grundsätzlich ein Jahr als Dauer des Geschäftszyklus anzunehmen. Auch nach DRSC Interpretation [IFRS] 1.11 verläuft die Grenze zwischen kurz- und langfristigen Bilanzposten grundsätzlich bei zwölf Monaten. Das lässt sich mit den Regelbeispielen in IAS 1.66 und 1.69 begründen. Nur in einzelnen Branchen kann der Geschäftszyklus sicher auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum bestimmt werden.[3]

Im Ergebnis entspricht die am Geschäftszyklus orientierte Unterscheidung der kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerte meist der handelsrechtlichen Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. Tz. 137).[4] Trotzdem sollen in einer deutschen nach Fristigkeit gegliederten IFRS-Bilanz nicht die Bezeichnungen Anlage- und Umlaufvermögen, sondern die Bezeichnungen langfristige und kurzfristige Vermögenswerte verwendet werden, weil eine Aufgliederung in Anlage- und Umlaufvermögen nicht zwingend der Fristigkeit folgt. In der englischen Bilanz können alternativ die Begriffspaare non current/current und long term/short term verwendet werden.[5]

[1...

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