Rz. 58
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausgehend von einer fehlerhaften Bilanz statuiert § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, wenn ihm entsprechend Gewinnanteile zugewiesen werden. § 172 Abs. 5 HGB lässt diese Haftung bei doppelter Gutgläubigkeit beiseite: Der Kommanditist und der mit Aufstellung befasste Gesellschafter bzw. GmbH-Geschäftsführer müssen redlich sein. Mit Inkrafttreten des MoPeG entfällt § 172 Abs. 5 HGB; zu Details wird daher auf die Vorauflage des Kommentars verwiesen.
Rz. 59
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Umstritten ist, ob trotz der Einschlägigkeit von § 172 Abs. 5 HGB der Kommanditist einer Innenhaftung aus § 812 BGB hinsichtlich des zu viel bezogenen Gewinns unterworfen ist. Die besseren Gründe sprechen für eine derartige Haftung, insbesondere der Gedanke, dass der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter nur auf diese Weise die Masse der Gesellschaft auffüllen und seine persönlich unbeschränkte Haftung mindern kann.
Rz. 60
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Stille Gesellschafter haften unabhängig von der Einordnung der stillen Gesellschaft nicht nach außen. Im Innenverhältnis sollte differenziert werden. Ein typisch stiller Gesellschafter entspricht nur einem Darlehensgläubiger, so dass § 812 BGB ihm gegenüber nicht angewendet werden kann, weil es sich um einen Kalkulationsirrtum des Kaufmannes handelt. Hingegen ist beim atypisch stillen Gesellschafter § 812 BGB anwendbar, wenn er wie ein Kommanditist zu behandeln ist.