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Kapitel 17: Fehlerhafte Bilanzen / 3.1 Einleitung

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Falk Mylich
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3.1.1 Überblick

 

Rz. 73

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die IFRS schreiben in den IAS 8.41 ff. die rückwirkende Korrektur wesentlicher Fehler früherer Perioden im Abschluss für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr vor. Berichtigt werden für das abgeschlossene Geschäftsjahr erfolgsneutral die Eröffnungsbilanzwerte für die Berichtsperiode und die Vergleichsinformationen darzustellender Vorjahre. Bezieht sich die Korrektur auf ein darzustellendes Vorjahr, kann sie für diese Vergleichsperiode erfolgswirksam sein. Den Korrekturvorschriften liegt im Binnensystem der IFRS ein subjektiver Fehlerbegriff zu Grunde. Sowohl bei der nachträglichen Beurteilung der Sachverhaltsermittlung als auch bei der späteren Auslegung der IFRS kommt es auf die mögliche Kenntnis eines ordentlichen und gewissenhaften Abschlusserstellers an. Eine danach im Zeitpunkt der Abschlusserstellung subjektiv richtige Darstellung ist nicht fehlerhaft i. S. d. IAS 8. Davon zu unterscheiden ist die Fehlerfeststellung in anderen Zusammenhängen, etwa im Rahmen des Bilanzkontrollverfahrens, die einen abweichenden Maßstab zugrundelegen kann. Wesentlich sind im Binnensystem der IFRS Fehler, die sich auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten auswirken können. Dazu gehören alle vorsätzlichen Verstöße gegen die IFRS. Von der Fehlerkorrektur ist die in IAS 8.32 ff. geregelte Schätzungsrevision abzugrenzen. Erforderliche Schätzungsanpassungen sind im laufenden Geschäftsjahr ergebniswirksam vorzunehmen.

3.1.2 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 74

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der geltende IAS 8 beruht auf seiner Neubekanntmachung im Dezember 2003 unter dem jetzigen Titel "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler" (Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors). Mit der Revision anderer Standards ist IAS 8 n...

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