Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Falk Mylich
2.3.1 Begriffsverständnis
Rz. 59
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Handelsrecht enthält keine Vorschriften zur Berichtigung und Änderung von Jahresabschlüssen. Ausgehend von dem Befund, dass die Bilanzierungsregeln des HGB Rechtsnormen und daher grds. einzuhalten sind (vgl. Tz. 6), spricht einiges dafür, dass Bilanzansätze korrigiert werden müssen, wenn sie fehlerhaft sind. Dies hätte mitunter praktisch erhebliche Konsequenzen. Andererseits werden Ansätze in der Bilanz mit Feststellung des Jahresabschlusses rechtsverbindlich. Auf diesen Bilanzansätzen beruhen nicht nur mögliche Gewinnansprüche von Gesellschaftern, sondern auch die steuerliche Gewinnermittlung basiert auf ihnen. Aus diesem Grunde darf der Jahresabschluss nicht beliebig geändert werden, wenn er rechtsverbindlich geworden ist.
Rz. 60
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Steuerrecht enthält für die steuerrechtliche Problematik in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG eine eigene Regelung. Danach darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie nicht den GoB und den Vorschriften des EStG entspricht. Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden ist. Darüber hinaus ist eine Änderung der Bilanz gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nur zulässig, wenn ohnehin eine Berichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich ist und statt des bisher gewählten zulässigen Ansatzes auch ein anderer zulässig wäre, also ein steuerrechtliches Wahlrecht besteht. Unterschieden wird terminologisch daher zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung. Bilanzberichtigung ist danach die erfolgswirksame Korrektur eines dem Grunde oder der Höhe nach fehlerhaften Bilanzansatzes. Bilanzänderungen in diesem Verständnis liegen vor, wenn ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen, ebenfalls zulässigen ...