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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 9.1.2.3 Berichterstattung bei Nichtaufstellung eines Zwischenabschlusses

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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9.1.2.3.1 Vorgänge von besonderer Bedeutung

 

Rz. 307

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei (berechtigtem) Unterbleiben der Aufstellung eines Zwischenabschlusses in Fällen, in denen der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens maximal drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (Abs. 3). Die Norm soll Informationslücken schließen.

 

Rz. 308

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

In zeitlicher Hinsicht sind Vorgänge darzustellen, die sie sich innerhalb der (maximalen) Dreimonatsfrist zwischen Abschlussstichtag des einzubeziehenden Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag ereignet haben.[1]

In sachlicher Hinsicht ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Vorgang von wesentlicher Bedeutung vorliegt.[2] Bezugspunkt ist dabei primär die Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betroffenen einzubeziehenden Unternehmens, nicht für den Konzern als solchen.[3] Berichtspflichtige Vorgänge können sein:[4]

  • Außerordentliche Geschäftsvorfälle
  • Herausragende Einzelgeschäfte, auch wenn diese die laufende Geschäftstätigkeit betreffen
  • Wesentliche Änderungen in Bezug auf Lieferanten oder Kunden
  • Rechtsstreitigkeiten.
[1] Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 30.
[2] Störk/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 40.
[3] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 46.
[4] Vgl. die Beispiele bei Störk/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 39.

9.1.2.3.2 Art der Berichterstattung

 

Rz. 309

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Für das Mutterunternehmen besteht das im freien Ermessen[1] der gesetzlichen Vertrete...

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