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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 19.1.2.4.2 Entkonsolidierung des Unterschiedsbetrags

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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19.1.2.4.2.1 Goodwill

 

Rz. 636

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der goodwill geht als Bestandteil der Vermögensgegenstände ab. Entsprechend mindert sich in gleicher Höhe der Entkonsolidierungserfolg. Für Altfälle (vor BilMoG & BilRuG) der erfolgsneutralen Verrechnung des goodwill mit den Gewinnrücklagen wird sowohl eine Rücknahme der Verrechnung als auch die Beibehaltung der Verrechnung als vertretbar angesehen.[1]

[1] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 309 HGB Rn. 13.

19.1.2.4.2.2 Passiver Unterschiedsbetrag

 

Rz. 637

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Ein noch vorhandener passiver Unterschiedsbetrag mindert bei der Entkonsolidierung den Wert des auszubuchenden Vermögens. Gleichzeitig steigt damit der Entkonsolidierungserfolg (DRS 23.181). Bleibt ein Anteil am Unternehmen als Beteiligung beim Veräußerer zurück, ist der anteilige passive Unterschiedsbetrag in den Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen.[1]

[1] Störk/Roland, in: BeckBilKo, § 309 HGB Rn. 33.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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