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I. Abgrenzung des Kombinierungskreises

Prof. Dr. Hanne Böckem, Dennis Bröcker
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Tz. 14

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Kombinierte Abschlüsse werden typischerweise im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen oder M&A-Aktivitäten erstellt. Hintergrund ist regelmäßig, dass das Investitionsobjekt eine oder mehrere ökonomisch abgrenzbare Aktivitäten umfasst, die in der Vergangenheit weder als rechtliche Einheit noch als (Teil-)Konzern organisiert war. Entsprechend kann die Finanzhistorie nicht durch Einzel- oder Konzernabschlüsse dargestellt werden. Stattdessen ist die Berichtseinheit als kombinierter Abschluss auf Basis wirtschaftlicher Abgrenzungskriterien zu definieren. Die IFRS enthalten zur Abgrenzung einer kombinierten Berichtseinheit keine Regelungen. In der Praxis haben sich indes bestimmte Grundsätze etabliert.

 

Tz. 15

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Als Grundlagenwerk ist in diesem Zusammenhang das von der Capital Markets Working Party der Federation of European Accountants (FEE, heutige: Accountancy Europe) im Februar 2013 veröffentlichte Working Paper "Combined and Carve-Out Financial Statements – Analysis of Common Practices" (im Folgenden "FEE Paper") zu nennen. Dort wird als notwendige Bedingung zur Aufstellung eines kombinierten Abschlusses gefordert, dass die zu kombinierenden Einheiten durch ein bindendes Element miteinander verknüpft sind. Als bindendes Element werden drei Konzepte vorgestellt: "common control", "common management" und "common business".

 

Tz. 16

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Insbesondere die gemeinsame Beherrschung der kombinierten Einheiten durch ein übergeordnetes (Konzernmutter-)Unternehmen (common control) als bindendes Element ist in der deutschen Bilanzierungspraxis weit verbreitet. Auch im FEE Paper wird dieser Ansatz präferiert (vgl. FEE Paper, Tz. 4.10). Für den common control-Ansatz spricht auch, dass bei Vorliegen von common ...

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