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Kapitalertragsteuer / 8 Steuerbescheinigung

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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8.1 Rechtsgrundlagen

Der Anleger benötigt eine Steuerbescheinigung, wenn die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag bzw. die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden sollen. Ohne diese Bescheinigung ist keine Anrechnung möglich.[1] Dies gilt auch bei Zinserträgen aus Spareinlagen; hier reicht zur Anrechnung der Steuerabzugsbeträge deren Eintragung im Sparbuch alleine nicht aus.[2]

Die Steuerbescheinigungen können elektronisch übermittelt werden. Auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge sind sie allerdings auf Papier zu übersenden.[3]

[1] § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
[2] OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.6.2012, S 2401 A – 2 – St 54.
[3] § 45a Abs. 2 EStG.

8.2 Steuerbescheinigung nur auf Antrag

Nach § 45a EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.

 
Wichtig

Antragstellung

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuerbescheinigung nur auf Antrag auszustellen. Dieser Antrag sollte regelmäßig gestellt werden. Denn nur so kann relativ schnell geprüft werden, ob

  • alle Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben,
  • der Antrag auf Günstigerprüfung lohnenswert ist,
  • in welcher Höhe der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft wurde,
  • der Freibetrag für bestandsgeschützte Investmentanteile in der Veranlagung beantragt werden sollte,
  • weitere ausländische Steuern anzurechnen sind oder
  • evtl. eine Verlustverrechnung in Betracht kommt.

Ohne die Steuerbescheinigung muss dies anhand anderer Unterlagen ermittelt werden, worauf hin ggf. dann die Steuerbescheinigung für Veranlagungszwecke anzufordern wäre.[1]

Eine Steuerbescheinigung muss auf Verlangen auch ausgestellt werden, wenn keine Steuern einbehalten wurden (z. B. bei NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträgen).[2]

[1]

S. Ein...

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